AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kempf Büroeinrichtungen GmbH & Co. KG (nachfolgend „Firma Kempf“ genannt) an den Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Aufraggebers sind für die Fa. Kempf nicht verbindlich, es sei denn, dass die Einbeziehung der AGB des Käufers seitens der Fa. Kempf schriftlich bestätigt wurde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten die vorliegenden AGB als angenommen. Der Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit bereits jetzt widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Kempf und dem Käufer getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote der Firma Kempf sind bis zur schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Kempf freibleibend und unverbindlich. Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Änderungen des erteilten Auftrages sind nur wirksam nach erfolgter schriftlicher Bestä­tigung durch die Firma Kempf.

§ 3 Preise, Zahlung, Verzugszinsen, Aufrechnung

Die angegebenen Preise gelten ab Lager Ludwigshafen der Firma Kempf. Angebotspreise an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB verstehen sich immer zuzüglich Umsatzsteuer; in den Preisen, die die Firma Kempf Letztverbrauchern anbietet, ist die Umsatzsteuer enthalten. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma Kempf an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage gebunden. Bei tatsächlichen oder vereinbarten Lieferfristen von länger als vier Monaten wird, wenn keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, der am Liefertag gültige Preis berechnet, sofern sich die Preise der Firma Kempf in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Liefertag allgemein ermäßigen oder erhöhen.

Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Firma Kempf 30 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug (von Skonto) zahlbar. Die Firma Kempf ist berechtigt, bei Lieferungen für in sich abgeschlossene Teile eines Gesamtauftrags Abschlagszahlungen i.H.v. 90 % der geleisteten (Teil-)Lieferung zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet, wenn der Käufer Verbraucher ist. Andernfalls wird ein Verzugszins i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren (höheren) Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Eventuell gesondert vereinbarte Sicherheiten (insbesondere Erfüllungsbürgschaften) können durch die Firma Kempf mittels Bankbürgschaft eines europäischen Kreditinstituts erbracht werden.

Mitarbeiter der Firma Kempf sind zum Inkasso nicht berechtigt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an die Firma Kempf auf ein von dieser genanntes Bankkonto erfolgen.

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.“

§ 4 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Ludwigshafen.

Die Lieferungen der Firma Kempf erfolgen ab Lager der Firma Kempf in Ludwigshafen (EXW/AB WERK gem. Incoterms), soweit zwischen der Firma Kempf und dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Kempf. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen, die der Firma Kempf die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw.) – auch wenn sie bei Lieferanten der Firma Kempf oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Firma Kempf auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma Kempf, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb der Firma Kempf verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.“

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§ 7 Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt für neu hergestellte Möbel und sonstige bewegliche Fertigerzeugnisse sowie für Werkleistungen 2 Jahre.

„Für offensichtliche Mängel haftet die Firma Kempf nur, wenn diese spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware unverzüglich und schriftlich der Firma Kempf mitgeteilt werden. Für die Einhaltung der 2-Wochen-Frist reicht es aus, dass die Mängelanzeige innerhalb der 2-Wochen-Frist abgesandt wurde.    

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Ist der Käufer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist der Käufer nicht Verbraucher, obliegt die Entscheidung, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, der Firma Kempf.

Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Haftung der Fa. Kempf für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Änderung oder unsachgemäße 

Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte entstehen, ist ausgeschlossen.

§ 8   Haftung

Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegenüber der Firma Kempf als auch gegen deren Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden durch die Firma Kempf, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht

– für Schadensersatzansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll;

– für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Firma Kempf, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen;

– für Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte;

für Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Ist der Käufer nicht Kaufmann, behält sich die Firma Kempf bis zur Bezahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Ist der Käufer Kaufmann, behält sich die Firma Kempf das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, die der Firma Kempf gegenüber dem Käufer aus welchem Rechtsgrund auch immer jetzt und zukünftig zustehen. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden hiermit in Höhe des der Firma Kempf geschuldeten Betrages vom Käufer an die Firma Kempf abgetreten. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der Auftraggeber der Firma Kempf schriftlich umgehend anzuzeigen. Weiter hat er den Pfandgläubiger sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Gehört es zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Käufers, Waren der Art, die er von der Firma Kempf bezieht, weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, ist er dazu berechtigt, solange er sich nicht mit Zahlungen gegenüber der Firma Kempf in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der sonstigen Verwertung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Käufers gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Firma Kempf ab, die die Abtretung annimmt. Die Firma Kempf ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für dessen Rechnung einzuziehen. Die Firma Kempf kann diese Ermächtigung insbesondere widerrufen, wenn sich der Käufer mit seinen Zahlungen gegenüber der Firma Kempf in Verzug befindet oder sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält. In diesem Fall kann die Firma Kempf auch vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Firma Kempf wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen auf Verlangen des Käufers freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Kempf und dem Käufer gilt Deutsches Recht. Soweit der Käufer Kaufmann oder jur. Person des öffentlichen Rechts ist, ist Ludwigshafen am Rhein ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Bestimmung oder eine in diesen AGB enthaltene Regelung unwirksam sein oder werden, so wird hiermit die Wirksamkeit der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung nicht berührt.“

Ludwigshafen, im November 2015